Für den Besuch einer Grundschule schreibt das Schulgesetzt von Baden-Württemberg in § 76, Abs. 2 folgendes verbindlich
vor:
Der Schulpflichtige hat die Schule zu besuchen, in deren Schulbezirk er wohnt. Dies gilt nicht für Schulpflichtige, die den
Primarbereich einer Gemeinschaftsschule oder eine Schule in freier Trägerschaft besuchen.
Die Schulaufsichtsbehörde bzw. der geschäftsführende Schulleiter kann Abweichungen zulassen oder anordnen
- auf Grundlage von § 28 SchG (z.B. Nachbarschaftsschule), § 30 SchG (Einrichtung, Errichtung, Änderung und Aufhebung von Schulen) und von § 31 (Schulverband),
- zur Bildung annähernd gleich großer Klassen oder bei Erschöpfung der Aufnahmekapazität einer Schule,
- in sonstigen Fällen, wenn wichtige Gründe vorliegen
Hinweise für Schulbezirkswechsel für zukünftige Erstklässler:
Ihre bei der Schule eingereichten Anträge können erst nach Abschluss der Schulanmeldungen (1. März 2025) und Abschluss der Klassenbildung (Ende April) bearbeitet werden.
Bitte sehen Sie von telefonischen oder schriftlichen Nachfragen ab.