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Schwerbehindertenvertretung

für Lehrkräfte (GHWRGS) 

Vertrauenspersonen der Schwerbehinderten/ örtliche Vertrauenspersonen für erkrankte und von Behinderung bedrohte Lehrkräfte

Die Aufgaben der örtlichen Vertrauenspersonen/ der Schwerbehindertenvertretung sind vielfältig. Sie fördern die Eingliederung (schwer-)behinderter Menschen in die Dienststelle, vertreten ihre Interessen und stehen ihnen beratend und helfend zur Seite (Sozialgesetzbuch IX, §166).

So wachen sie beispielsweise darüber, dass die zugunsten schwerbehinderter Menschen geltenden Rechtsvorschriften beachtet werden, nehmen Anregungen und Beschwerden von (schwer-) erkrankten Menschen entgegen und wirken, falls diese berechtigt erscheinen, durch Verhandlung mit dem Arbeitgeber auf ihre Erfüllung hin.

Darüber hinaus sind die Schwerbehindertenvertrauenspersonen gemäß Sozialgesetzbuch IX § 167 Ansprechpartner für kranke, schwer- und/oder chronisch kranke Lehrkräfte. Wir beraten diese Personengruppen in vielerlei Fragen, die zur Wiederherstellung Ihrer Dienstfähigkeit dienlich sein können und/oder eine Teilhabe am Arbeitsleben ermöglichen helfen.



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Bodenseekreis

Frau Tanja Gut
Bergstraße 13, 88699 Leustetten
Tel.: 07554 9870377

tanja.gut@ssa-mak.kv.bwl.de

Landkreis Ravensburg

Frau Konstanze Bitterwolf

Tel.: 07561 8204703

Konstanze.bitterwolf@ssa-mak.kv.bwl.de 


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Stellvertretende Schwerbehindertenvertretungen: 

Inke Bierfreund-Busse

Arbeitsgebiet: noch offen

Birgit Faigle

Arbeitsgebiet: noch offen

José Vazquez Linares

Arbeitsgebiet: noch offen





Liebe Kolleginnen und Kollegen, 

die so genannte Heilungsbewährung im Schwerbehindertenrecht ist für viele Menschen mit Behinderung immer wieder ein Thema. Wer beispielsweise an Krebs erkrankt ist, bei dem wird im Regelfall eine Schwerbehinderteneigenschaft festgestellt, meist aber nur für einen Zeitraum von fünf Jahren. Gilt die Krebserkrankung als geheilt (kein Rezidiv), müssen Betroffene mit einer Neufeststellung des Grades der Behinderung (GdB) rechnen. Meist geschieht dies mit einer Absenkung des GdB auf unter 50 und bedeutet den Verlust der Schwerbehinderteneigenschaft. Die Folgen sind für die Betroffenen gravierend: Nachteilsausgleiche wie Zusatzurlaub gehen verloren, ein frühere abschlagsfreie Altersrente bzw. –pension und Altersteilzeit sind dann nicht mehr möglich. 

Sind Verfahren auf Neufeststellung immer korrekt? 

Oft ja, aber nicht immer. So hat das Bundessozialgericht in einem Verfahren entschieden, dass eine Absenkungsentscheidung (Neufeststellung) nur dann rechtskonform ist, wenn ein vorheriger ordnungsgemäßer schriftlicher Hinweis (s. § 66 Abs. 3 SGB I) auf die mögliche Rechtsfolge bei einer Mitwirkungsverweigerung ergangen ist. 

Hier geht es zum Urteil: https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/2018_10_12_B_09_SB_01_17_R.html

Herzliche Grüße
Ihr
Roger Hahn
- Vertrauensperson der Menschen mit Behinderung beim
Regierungspräsidium Stuttgart, Hauptvertrauensperson,
Hauptpersonalrat beim Innenministerium Baden-Württemberg
und Vorsitzender der AGSV BW –


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