Gesetzliche Grundlagen und Verfahren
Am 22. Mai 2014 hat der Landtag von Baden-Württemberg ein Gesetz zur Regionalen Schulentwicklung beschlossen. Darin sind Ziele und Anlass der regionalen Schulentwicklung, Mindestschülerzahlen für die verschiedenen Schularten, das Verfahren und die Zuständigkeiten geregelt. Außerdem enthält das Gesetz die Ermächtigung, nähere Details zur regionalen Schulentwicklung an allgemeinen beruflichen Schulen und an Sonderschulen in einer Verordnung zu regeln.
Eine ausführliche Beschreibung des Verfahrens zur Regionalen Schulentwicklung ist auf der Homepage des Kultusministeriums Baden-Württemberg veröffentlicht.
Ablauf einer regionalen Schulentwicklung
Die regionale Schulentwicklung wird eingeleitet, wenn eine Gemeinde oder ein Landkreis die Initiative ergreifen und ein berechtigtes Interesse besteht, wenn ein öffentlicher Schulträger einen Antrag auf Zustimmung zu einer schulorganisatorischen Maßnahme stellt oder wenn eine Mindestschülerzahl unterschritten ist.
Das Regionale Bildungsbüro Ravensburg hat die verschiedenen Möglichkeiten und die damit verbundenen Verfahrensschritte in einem Ablaufdiagramm zusammengefasst:
(bitte anklicken --> pdf download)
Raumschaften
Im Rahmen der regionalen Schulentwicklung sind alle von einem Antrag berührten weiteren Gemeinden und Landkreise und andere von der schulorganisatorischen Maßnahme Berührten zu beteiligten; hierbei müssen insbesondere die Belange der Schülerbeförderung einbezogen werden.
Das Staatliche Schulamt Markdorf hat in Abstimmung mit den Gemeinden und Städten sowie den Schulleitungen und der Abtl. 7 des Regierungspräsidiums Tübingen insgesamt 8 Raumschaften für die regionale Schulentwicklung gebildet. Eine Übersichtskarte über diese Raumschaften mit den entsprechenden Gemeinden, Städten und Schulen finden Sie in der nachfolgenden Karte.