Wer benötigt einen Erste Hilfe Kurs?
Schulen, an denen keine Ersthelfer vorhanden sind, müssen mindestens zwei (bzw. 7% des Lehrerkollegiums, aufgerundet max. 20%) in Erster Hilfe ausgebildete Lehrkräfte im Kollegium haben, die ihr Wissen und Können in diesem Bereich alle zwei Jahre in einem Trainingskurs auffrischen.
Kostenübernahme bei Erste Hilfe Kurs anfordern - bei wem und wie?
Die Kostenerstattung der Lehrgangsgebühren für Kindertageseinrichtungen für den Kurs "Erste Hilfe in Bildungs-und Betreuungseinrichtungen" erfolgt durch die Unfallkasse Baden-Württemberg. Voraussetzung ist, dass der Kurs bei einer sogenannten „ermächtigten Ausbildungsstelle“ absolviert wird.
Damit die Kosten übernommen werden können, nutzen Sie bitte für kommende Kurse das "Abrechnungsformular für betriebliche Ersthelfende" (Betriebe, Kitas, Schulen).
Dieses Formular ist unter folgendem Link zu downloaden: https://akademie.ukbw.de/erste-hilfe
Die hierfür benötigte Mitgliedsnummer erhalten Sie beim Kundenkommunikationscenter der UKBW.
Prinzipiell gilt: Lehrkräfte, deren letzter Erste Hilfe Kurs länger als zwei Jahre zurückliegt, müssen einen Grundlehrgang besuchen, bei allen anderen reicht ein Trainingskurs. Beide Kurse sind vom zeitlichen Umfang her identisch (ein ganzer Tag), sie unterscheiden sich jedoch in den Inhalten.
Weitere wichtige Infos:
- Die Schulleitung darf als Ersthelfer nur Personen einsetzen, die bei einer von dem Unfallversicherungsträger für die
Ausbildung zur Ersten Hilfe ermächtigten Stelle ausgebildet worden sind.
- Die Schulleitung trägt dafür Sorge, dass immer genügend und passend ausgebildete Ersthelfer an der Schule vorhanden sind. Sie hat außerdem darauf zu achten, dass die Ersthelfer in Zeitabständen von (in der Regel) 2 Jahren fortgebildet werden.
- Die UKBW zahlt die Kosten pro Person im Jahr 2024 in Höhe von 42,00 €. Es sind keine Differenzbeträge vom Mitglied zu zahlen.
- Sollten bei Inhouse-Schulungen Vereinbarungen zwischen ausbildender Organisation und Mitgliedsbetrieb getroffen werden, werden diese zusätzlichen Kosten nicht von der Unfallkasse übernommen.